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Förderung für Dienstfahrräder ins Einkommensteuergesetz aufnehmen

Berlin, 7. April 2022.

Nachhaltige Mobilität rechtssicher ermöglichen:

Förderung für Dienstfahrräder ins Einkommensteuergesetz aufnehmen

Dienstfahrrad-Leasing ist ein große Erfolgsgeschichte. Arbeitnehmende erhalten die Möglichkeit, per Gehaltsumwandlung günstig ein Fahrrad über ihren Arbeitgeber zu beziehen. So werden volle Straßen entlastet, Ressourcen und CO2 eingespart sowie Lärm, Feinstaub und Mikroplastik ver­mieden. Fahrradfahren bedeutet Freiheit und Flexibilität. Dies gilt insbesondere seit dem Siegeszug von E‑Bikes und E‑Lastenrädern, die Radfahren für noch mehr Menschen zur besten Form der Alltagsmobilität machen.

Der Startschuss für diesen Wandel hin zu aktiver, nachhaltiger Mobilität auf Arbeitswegen fiel im Jahr 2012 als das Dienstrad steuerlich dem Dienstwagen gleichgestellt wurde (1 % — Regel). Seit 2019 werden Diensträder so gefördert wie E‑Dienstwagen: Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung ist auf 0,25 % des Bruttolistenpreises reduziert. Stellt der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden das Fahrrad als Gehaltsextra zur Verfügung und trägt die gesamten Kosten, ist das Dienstfahrrad seit 2018 sogar steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG).

Dienstfahrräder sind bei Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden äußerst beliebt, der Markt wächst stetig und allein letztes Jahr kamen etwa eine halbe Million Diensträder neu auf deutsche Straßen. Dieser kontinuierlich steigenden Bedeutung sollte auch der Gesetzgeber Rechnung tragen und eine eigenständige Regelung für Diensträder per Gehaltsumwandlung ins Einkommensteuergesetz aufnehmen. Denn bislang ist die Versteuerung nur in gleichlautenden Erlassen der Landesfinanz­ministerien geregelt, die nicht die gleiche rechtliche Wirkung wie eine Regelung im Einkommen­steuergesetz entfalten. Zudem könnten mit einer eigenständigen Regelung weitere fahrrad­spezifische Detailfragen geklärt werden. Dies schafft Rechtssicherheit für Arbeitgebende, Beschäftigte und Leasinganbieter.

Zudem ist die steuerliche Förderung (0,25 % — Regel) bis 2030 befristet. Da das Dienstrad allerdings auch langfristig einen maßgeblichen Teil zur CO2-Reduktion auf Pendel- und Alltagswegen beitragen wird, fordern wir die Befristung der Förderung von Diensträdern aufzuheben.

Wie eine Aufnahme ins EStG aussehen kann:

§ 6 Abs. 1 EStG wird um einen Satz § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 [neu] ergänzt:

„Die private Nutzung eines Fahrrades, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung anzusetzen.“

§ 8 Abs. 2 EStG wird um einen Satz § 8 Abs. 2 Satz 6 [neu] ergänzt:

„Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung anzusetzen.“

§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG wird wie folgt gefasst und um einen Satz ergänzt:

„den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist, übereignet. Entsprechendes gilt für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades in Höhe des Nutzungswertes i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 6 [neu], wobei es insoweit nicht darauf ankommt, dass das betriebliche Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird.“

§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG wird gestrichen (Befristung des § 3 Nr. 37).


Für weitere Informationen steht Ihnen unsere Referentin für Politische Kommunikation Elena Laidler-Zettelmeyer (elena.laidler.zettelmeyer@bvzf.org) zur Verfügung.

Das Positionspapier entstand im Rahmen des Parlamentarischen Abends des vivavelo Kongress und kann hier als PDF heruntergeladen werden.


Foto von Philippe Bertrand via Unsplash.