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Förderung für Dienstfahrräder ins Einkommensteuergesetz aufnehmen

Ber­lin, 7. April 2022.

Nach­hal­ti­ge Mobi­li­tät rechts­si­cher ermög­li­chen:

För­de­rung für Dienst­fahr­rä­der ins Ein­kom­men­steu­er­ge­setz auf­neh­men

Dienst­fahr­rad-Lea­sing ist ein gro­ße Erfolgs­ge­schich­te. Arbeit­neh­men­de erhal­ten die Mög­lich­keit, per Gehalts­um­wand­lung güns­tig ein Fahr­rad über ihren Arbeit­ge­ber zu bezie­hen. So wer­den vol­le Stra­ßen ent­las­tet, Res­sour­cen und CO2 ein­ge­spart sowie Lärm, Fein­staub und Mikro­plas­tik ver­mieden. Fahr­rad­fah­ren bedeu­tet Frei­heit und Fle­xi­bi­li­tät. Dies gilt ins­be­son­de­re seit dem Sie­ges­zug von E‑Bikes und E‑Lastenrädern, die Rad­fah­ren für noch mehr Men­schen zur bes­ten Form der All­tags­mo­bi­li­tät machen.

Der Start­schuss für die­sen Wan­del hin zu akti­ver, nach­hal­ti­ger Mobi­li­tät auf Arbeits­we­gen fiel im Jahr 2012 als das Dienst­rad steu­er­lich dem Dienst­wa­gen gleich­ge­stellt wur­de (1 % — Regel). Seit 2019 wer­den Dienst­rä­der so geför­dert wie E‑Dienstwagen: Der geld­wer­te Vor­teil für die pri­va­te Nut­zung ist auf 0,25 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses redu­ziert. Stellt der Arbeit­ge­ben­de dem Arbeit­neh­men­den das Fahr­rad als Gehalts­ex­tra zur Ver­fü­gung und trägt die gesam­ten Kos­ten, ist das Dienst­fahr­rad seit 2018 sogar steu­er­frei (§ 3 Nr. 37 EStG).

Dienst­fahr­rä­der sind bei Arbeit­ge­ben­den und Arbeit­neh­men­den äußerst beliebt, der Markt wächst ste­tig und allein letz­tes Jahr kamen etwa eine hal­be Mil­li­on Dienst­rä­der neu auf deut­sche Stra­ßen. Die­ser kon­ti­nu­ier­lich stei­gen­den Bedeu­tung soll­te auch der Gesetz­ge­ber Rech­nung tra­gen und eine eigen­stän­di­ge Rege­lung für Dienst­rä­der per Gehalts­um­wand­lung ins Ein­kom­men­steu­er­ge­setz auf­neh­men. Denn bis­lang ist die Ver­steue­rung nur in gleich­lau­ten­den Erlas­sen der Landesfinanz­ministerien gere­gelt, die nicht die glei­che recht­li­che Wir­kung wie eine Rege­lung im Einkommen­steuergesetz ent­fal­ten. Zudem könn­ten mit einer eigen­stän­di­gen Rege­lung wei­te­re fahrrad­spezifische Detail­fra­gen geklärt wer­den. Dies schafft Rechts­si­cher­heit für Arbeit­ge­ben­de, Beschäf­tig­te und Lea­sing­an­bie­ter.

Zudem ist die steu­er­li­che För­de­rung (0,25 % — Regel) bis 2030 befris­tet. Da das Dienst­rad aller­dings auch lang­fris­tig einen maß­geb­li­chen Teil zur CO2-Reduk­ti­on auf Pen­del- und All­tags­we­gen bei­tra­gen wird, for­dern wir die Befris­tung der För­de­rung von Dienst­rä­dern auf­zu­he­ben.

Wie eine Aufnahme ins EStG aussehen kann:

§ 6 Abs. 1 EStG wird um einen Satz § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 7 [neu] ergänzt:

„Die pri­va­te Nut­zung eines Fahr­ra­des, das kein Kraft­fahr­zeug im Sin­ne des § 6 Absatz 1 Num­mer 4 Satz 2 ist, ist für jeden Kalen­der­mo­nat mit 1 Pro­zent eines auf vol­le 100 Euro abge­run­de­ten Vier­tels der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung im Sin­ne des § 6 Absatz 1 Num­mer 4 Satz 2 ab dem Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Nut­zung anzu­set­zen.“

§ 8 Abs. 2 EStG wird um einen Satz § 8 Abs. 2 Satz 6 [neu] ergänzt:

„Die pri­va­te Nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­ra­des, das kein Kraft­fahr­zeug im Sin­ne des § 6 Absatz 1 Num­mer 4 Satz 2 ist, ist für jeden Kalen­der­mo­nat mit 1 Pro­zent eines auf vol­le 100 Euro abge­run­de­ten Vier­tels der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung im Sin­ne des § 6 Absatz 1 Num­mer 4 Satz 2 ab dem Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Nut­zung anzu­set­zen.“

§ 40 Abs. 2 Nr. 7 EStG wird wie folgt gefasst und um einen Satz ergänzt:

„den Arbeit­neh­mern zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt ein betrieb­li­ches Fahr­rad, das kein Kraft­fahr­zeug im Sin­ne des § 6 Absatz 1 Num­mer 4 Satz 2 ist, über­eig­net. Ent­spre­chen­des gilt für die pri­va­te Nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­ra­des in Höhe des Nut­zungs­wer­tes i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 6 [neu], wobei es inso­weit nicht dar­auf ankommt, dass das betrieb­li­che Fahr­rad zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn über­las­sen wird.“

§ 52 Abs. 4 Satz 7 EStG wird gestri­chen (Befris­tung des § 3 Nr. 37).


Für wei­te­re Infor­ma­tio­nen steht Ihnen unse­re Refe­ren­tin für Poli­ti­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on Ele­na Laid­ler-Zet­tel­mey­er (elena.laidler.zettelmeyer@bvzf.org) zur Ver­fü­gung.

Das Posi­ti­ons­pa­pier ent­stand im Rah­men des Par­la­men­ta­ri­schen Abends des viva­ve­lo Kon­gress und kann hier als PDF her­un­ter­ge­la­den wer­den.


Foto von Phil­ip­pe Bert­rand via Uns­plash.